Bedarfsausweis: Energetische Qualität des Gebäudes
Zulässig sind zwei Arten von Energieausweisen, nämlich der Bedarfs- und der Verbrauchsausweis. Wahlfreiheit zwischen beiden Ausweisarten herrscht für alle Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten.
Der Bedarfsausweis informiert den potenziellen Käufer oder Mieter eines Objektes über die energetische Qualität des Gebäudes. Das bedeutet, er erfasst allgemeine Gebäudedaten wie die Qualität der Gebäudehülle, der Heizungsanlage oder des Energieträgers (z.B. Heizöl, Erdgas, Strom) und berechnet auf Grundlage des energetischen Gebäudezustands die voraussichtlich erforderliche Energiemenge.
Bei Wohngebäuden mit vier und weniger Wohneinheiten gilt diese Regelung:
Der Bedarfsausweis muss verpflichtend bei Änderungen von Bestandsgebäuden, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die nicht der Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 entsprechen, erstellt werden. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil in kleineren und oftmals älteren Gebäudeeinheiten der tatsächliche Energieverbrauch stark vom individuellen Nutzungsverhalten abhängig ist.
Seit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes im November 2020 ist auch die Abgabe des Ausstoßes von Kohlendioxid Pflicht. Bei Neubauimmobilien muss der Anteil der erneuerbaren Energien am Primärenergiebedarf (Heizen, Kühlen, Lüften und Warmwasser) im Energieausweis zu finden sein.
Verbrauchsausweis: Energieverbrauch der letzten Jahre
Der Verbrauchsausweis wird auf der Grundlage des tatsächlich erfassten Energieverbrauchs erstellt und informiert über den Energieverbrauch in den vergangenen drei Jahren. Extreme Witterungsverhältnisse werden beim Verbrauchsausweis „herausgerechnet“. Er kann für alle Gebäude, die der Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 genügen, ausgestellt werden.
Je nach Dokument können die Werte für dieselbe Immobilie sehr unterschiedlich ausfallen, da die Zahlen rein rechnerisch und ohne Objektbesichtigung erhoben werden. Die Energiebilanz fällt beim Verbrauchsausweis häufig günstiger aus. Nach einer Studie der Bundesbehörde für Bauwesen (BMVBS) aus dem Jahr 2011 wies der Verbrauchsausweis stets einen 24 bis 30 Prozent niedrigeren Energiebedarf aus als der Bedarfsausweis.
Ganz gleich, welche Art von Energieausweis ein Vermieter vorlegen muss: Im Idealfall gibt das Dokument Empfehlungen zur (kostengünstigen) energetischen Verbesserung des Gebäudes.