- Das Hausrecht von Mieter:innen gilt auch gegenüber Vermieter:innen. Sie dürfen die Wohnung nur in bestimmten Fällen betreten, z. B. bei Reparaturen und Modernisierungen, wenn Sie einen Verstoß gegen den Mietvertrag vermuten oder zu einer Zustandsbesichtigung alle 5 Jahre.
- Sie müssen Ihren Besuch mehrere Tage vorher ankündigen, es sei denn, es liegt eine Notlage vor (z.B. Wasserrohrbruch).
- Ein Besichtigungsrecht besteht auch dann, wenn Sie die Wohnung neu vermieten oder verkaufen wollen. Anzahl und Dauer der Besichtigungen müssen aber zumutbar sein.
- Als Vermieter:in dürfen Sie ohne Einverständnis der Mieter:innen keine Zweitschlüssel behalten.
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