2. Baumängel und Schimmel beseitigen
Gehen Schäden in der Wohnung auf Baumängel zurück – zum Beispiel Schimmel – sind Sie als Vermieter:in gefragt. Tipp: Liegt der Hausbau weniger als 5 Jahre zurück, gilt in der Regel die Gewährleistung und Sie können Ihren Baupartner zu Verantwortung ziehen.
Wenn Sie Baumängel ausschließen können und vermuten, dass Schimmel durch falsches Lüften oder mangelndes Heizen verursacht wurde, liegt die Beweislast auf Seite der Mieter:innen.
3. Verkehrssicherungspflicht
Streudienst, Beleuchtung, morsche Äste entfernen: Als Eigentümer:in müssen Sie dafür sorgen, dass in und um die Immobilie herum (zum Beispiel auf dem Gehweg) niemand zu Schaden kommt. Als Teil einer Eigentümergemeinschaft können Sie die Hausverwaltung mit Räumdienst und Co. beauftragen.
4. Für Ruhe sorgen
Vermieter:innen müssen sich darum kümmern, dass Mieter:innen keinem unzumutbaren Lärm ausgesetzt sind. Auf Beschwerden müssen Sie reagieren und alles in Ihrer Macht stehende unternehmen, um die Lärmquelle zu beseitigen. Geht die Ruhestörung von Ihren Mieter:innen aus, müssen Sie ebenfalls aktiv werden und die Hausordnung sowie gesetzliche Ruhezeiten durchsetzen.
5. Funktionierende (fernablesbare) Heizung
Klingt banal, ist aber oft ein Streitpunkt: Als Vermieter:in sind Sie gemäß Mietrecht verpflichtet, für eine funktionierende Heizung zu sorgen. Vom 1. Oktober bis zum 30. April muss die Wohnung auf mindestens 20 Grad beheizt werden können.
Außerdem müssen Sie dafür sorgen, dass die Heizkostenzähler aus der Ferne ablesbar sind. Sie haben bis Ende 2026 Zeit, bestehende Geräte nachzurüsten oder zu ersetzen. Neu installierte Heizkostenzähler müssen von Beginn an aus der Ferne ablesbar sein. Außerdem müssen Vermieter:innen ihren Mieter:innen seit 2022 monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mitteilen. Deutschland setzte mit dem Gesetz die EU-Energieeffizienzrichtlinie vom 11. Dezember 2018 um, die Gesetzesänderung trat am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Achtung: Bei einem Verstoß gegen die Fernablesbarkeit oder dem Ausbleiben von monatlichen Informationen können Mieter:innen den auf sie entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen.