-
Grundsteuer
Als Eigentümer:in zahlen Sie meist quartalsweise Grundsteuer an Ihre Stadt oder Gemeinde. Sie dürfen diese Abgabe in voller Höhe auf Mieterinnen und Mieter umlegen.
-
Wasserversorgung
Dazu zählen Ausgaben für den Wasserverbrauch, den Betrieb von Wasseruhren und deren Eichung, für eine hauseigene Wasserversorgungsanlage oder Wasseraufbereitung.
-
Entwässerung
Dazu zählt die Haus- und Grundstücksentwässerung. Nicht geltend gemacht werden dürfen Ausgaben für die Beseitigung von Verstopfungen oder Schäden am Rohrsystem.
-
Heizungskosten
Als solche zählen Brennstoffe an sich, Betriebsstrom für die Heizungsanlage, Überwachung und Wartung der Anlage, Reinigung und Immissionsschutzmessungen.
-
Warmwasser
Den Aufwand für die Erwärmung von Wasser, Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten oder Handwerkerleistungen in diesem Bereich dürfen Vermieter:innen in die Nebenkostenabrechnung aufnehmen.
-
Verbundene Heizungs- und Warmwasser-Versorgungsanlagen
Die Betriebskostenverordnung führt auch den Betrieb von verbundenen Heizungs- und Warmwasser-Versorgungsanlagen als umlagefähige Ausgabe auf.
-
Aufzug
Die Kosten für den Betrieb, die Wartung und Überwachung eines Aufzugs sowie regelmäßige Sicherheitstests dürfen Vermieter:innen auf ihre Mieter:innen umlegen. Auch Erdgeschossbewohner:innen müssen sich daran beteiligen.
-
Straßenreinigung und Müllbeseitigung
Die Gebühren für die Straßenreinigung und Abfallentsorgung sowie sämtliche Kosten, die mit der Müllsammlung oder -trennung auf dem Grundstück verbunden sind, können in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt werden. Dazu zählen auch der Winterdienst und der Einsatz von Streusalz.
Achtung: Der Kauf von Gerätschaften für diese Arbeiten sowie etwaige Kosten für die Reinigung von Müllcontainern oder die Beseitigung von Sperrmüll gehören nicht in die Nebenkostenabrechnung.
-
Gebäudereinigung
Beschäftigen Vermieter:innen Personal für die Gebäudereinigung, dürfen sie die Ausgaben geltend machen. Voraussetzung ist, dass es sich um Gebäudeteile handelt, die von allen Mietern gleichermaßen genutzt werden. Auch Ausgaben zur Schädlingsbekämpfung dürfen Sie abrechnen.
Seien Sie vorsichtig bei einmaligen Maßnahmen. So sind die Kosten für eine einmalige Fassadenreinigung oder größere Reinigungsarbeiten nach Baumaßnahmen nicht abrechnungsfähig. Wollen Sie die Kosten für die regelmäßige Reinigung der Dachrinnen geltend machen, müssen Sie das im Mietvertrag ausdrücklich regeln.
-
Garten
Beschäftigen Sie Personal zur Gartenpflege, dürfen Sie diese Ausgaben in der Nebenkostenabrechnung aufführen. Das gilt aber nur, wenn alle Mieter:innen den Garten nutzen dürfen oder es sich um einen reinen Ziergarten handelt. Dürfen nur die Vermieter:innen oder bestimmte Mieter:innen den Garten nutzen, können die Ausgaben dafür nicht auf alle Parteien umgelegt werden.
-
Beleuchtung
Kosten für die Beleuchtung des Gebäudes und des Grundstücks sind umlagefähig, sofern es sich um gemeinschaftlich genutzte Gebäudeteile handelt. Die Anschaffungskosten für Leuchtmittel dürfen Sie nicht abrechnen.
-
Schornsteinreinigung
Als regelmäßige Ausgabe dürfen Sie die Kosten für den Schornsteinfeger in der Nebenkostenabrechnung aufführen. Voraussetzung: Sie dürfen nicht schon bei den Heizkosten geltend gemacht werden.
-
Sach- und Haftpflichtversicherungen
Die Ausgaben für die Wohngebäudeversicherung und die Haftpflichtversicherung für das Gebäude sind umlagefähig. Allerdings sind folgende Versicherungen für die Nebenkostenabrechnung tabu: Rechtsschutzversicherung, Reparaturversicherung, Vandalismusversicherung sowie Mietausfallversicherung.
-
Hauswart
Die Lohn- und Lohnnebenkosten sowie die Arbeitskleidung eines Hauswarts sind umlagefähig. Auch wenn Vermieter:innen dem Hauswart eine Wohnung vergünstigt zur Verfügung stellen, dürfen sie die Hausgemeinschaft an den Kosten beteiligen.
Umlagefähig sind aber nur Arbeiten des Hauswarts, die die Pflege und ordnungsgemäße Benutzung der Immobilie ermöglichen. Nicht umlagefähig sind hingegen Lohnkosten für Instandhaltungsarbeiten, Reparaturen oder für die Hausverwaltung.
-
Gemeinschaftsantenne oder private Verteileranlage für Breitbandkabelnetz
Haben Sie Ausgaben für Betriebsstrom, Wartung und Einstellung solcher Anlagen sowie Grundgebühren für den Kabelanschluss, können Sie diese den Mieter:innen in Rechnung stellen. Die Anschlusskosten an ein Breitbandkabelnetz oder Kosten für einen Sperrfilter müssen Sie selbst tragen.
-
Gemeinschaftliche Wascheinrichtung
Gibt es im Haus Gemeinschaftswaschmaschinen oder -trockner, können die Ausgaben für deren Betriebsstrom, Überwachung, Wartung und Reinigung sowie die Kosten für die Wasserversorgung als Nebenkosten abgerechnet werden.
-
Sonstiges
Zu den weiteren umlagefähigen Betriebskosten zählen die Wartungskosten einer Blitzschutzanlage sowie Feuerlöscher oder regelmäßige Reinigungsarbeiten an Dachrinnen und Fassaden.