Wenn nach der Trennung ein Ehepartner nicht freiwillig auszieht, wird es schwierig. Selbst eine alleinige Eigentümerin oder ein alleiniger Eigentümer kann den anderen nicht einfach vor die Tür setzen. „Die Immobilie ist die gemeinsame Ehewohnung“, erklärt Christel Zimmermann, Fachanwältin für Familienrecht in Leipzig. Es bestehe ein ähnliches Verhältnis wie zwischen Vermietern und Mietern: Die Vermieterin kann die Bewohnerin auch nicht einfach rauswerfen. Es gibt allerdings Ausnahmen: Wird ein Partner gewalttätig, hat der Schutz des Partners und der Kinder Vorrang.
Wer auszieht, verliert nicht sofort sein Wohnrecht
Wer im Streit vorschnell ausgezogen ist, verliert damit nicht gleich die Rechte an der Wohnung. „Auch wenn einer der Partner ausgezogen ist, kann er nach einer gewissen Zeit wiederkommen und verlangen, wieder in das Haus einziehen zu dürfen“, erklärt Julia Wagner, Referentin Recht beim Eigentümerverband Haus und Grund. Hat ein Partner allerdings sechs Monate nicht mehr im Haus gewohnt und auch nicht signalisiert, zurückkehren zu wollen, wird es mit dem Wiedereinzug schwierig.
Wie so oft ist die Situation vom Einzelfall abhängig. „Geht ein Partner in der Zeit der Trennung ins Ausland und signalisiert, danach wieder einziehen zu wollen, ist auch ein deutlich längerer Zeitraum kein Problem“, so Wagner. Am Ende ist es eine Frage der Beweislast, deshalb empfiehlt die Juristin in solchen Situationen, zuverlässige Zeugen hinzuzuholen.
„Im Zweifel muss man den Wiedereinzugswunsch schriftlich vertraglich festhalten“, so Wagner. Anders sieht es aus, wenn ein Partner nicht nur mit ein paar Taschen, sondern mit dem Möbelwagen auszieht: „Dann liegt die Vermutung nahe, dass der Wohnungswechsel endgültig geplant war.“
Beide Partner bleiben wohnen
Für das sogenannte Trennungsjahr – als Voraussetzung für die Scheidung – ist es rechtlich nicht zwingend notwendig, dass ein Partner auszieht. „Beide Eheleute können unter der gleichen Anschrift wohnen, wenn sie getrennt von Tisch und Bett leben“, sagt Fachanwältin Zimmermann. Am einfachsten umzusetzen ist das, wenn das Haus über eine Einliegerwohnung oder ähnliches verfügt.
Diese Variante ist aber selten. „Es gibt auch Regelungen, in denen die einzelnen Räume eines Hauses jeweils Partner 1 und Partner 2 zugeordnet werden. Die Nutzung von Räumen wie Küche und Bad wird dann per Zeitplan reglementiert“, berichtet sie aus der Praxis.