Achten Sie auf triftige Mängel
Nehmen Sie sich Zeit bei der Wohnungsübergabe, auch wenn Makler oder Vermieter drängeln sollten. Überprüfen Sie gewissenhaft alle Räume. Wenn Sie später Mängel melden, die nicht im Übergabeprotokoll festgehalten wurden, haben Sie keinen Beweis dafür, dass Sie den Schaden nicht selbst verursacht haben. Grundsätzlich muss die Wohnung sauber und geräumt übergeben werden. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht wurden, müssen beseitigt sein. Dazu gehören zum Beispiel gesprungene Fliesen, Löcher im Boden oder defekte Herdplatten.
Verdeckte Mängel korrekt beanstanden
Einige Wohnungsmängel muss der Vermieter auch dann beheben, wenn sie bei der Übergabe nicht beanstandet wurden. Da nicht jeder Mangel während der Wohnungsübergabe ersichtlich ist, können sogenannte versteckte Mängel auch noch nachträglich angezeigt werden. Während des Sommers lässt sich beispielsweise nicht kontrollieren, ob die Heizung richtig funktioniert. Und Schimmel an den Wänden ist nicht immer auf den ersten Blick erkennbar.
Finden Mieter einen verdeckten Mangel, sollten sie dem Vermieter den Schaden unverzüglich schriftlich melden. Dem Vermieter muss dabei ausreichend Zeit gegeben werden, den Schaden selbst zu beheben oder beheben zu lassen. Beeinträchtigt der Schaden den Wohnwert – z. B. ein anhaltender Heizungsausfall im Winter –, kann der Mieter die Miete mindern. Selbst wenn Sie mit dem Mangel leben können, sollten Sie die Beseitigung festgestellter Schäden umgehend und schriftlich fordern. Tun Sie das nicht, können Sie beim Auszug dafür haftbar gemacht werden.
Wohnungsübergabe bei Auszug
Wie genau Sie die Wohnung zu hinterlassen haben, regelt der Mietvertrag. Formulierungen wie „bezugsfertig“ oder „im selben Zustand wie übernommen“ haben in der Regel keine Gültigkeit. Nur wenn im Mietvertrag die Übernahme von sogenannten Schönheitsreparaturen zugesichert wurde, müssen Sie beim Auszug aktiv werden. Auch starre Fristen sind nicht rechtens. So kann Ihr Vermieter Sie nicht dazu zwingen, bei Ihrem Auszug alle Wände zu streichen, wenn Sie dies bereits ein Jahr zuvor erledigt haben.