Gemäß § 575 BGB lässt sich eine Wohnung auch für begrenzte Zeit mieten. Die Dauer kann indivuduell festgelegt werden. Wenn das Mietverhältnis endet, hat der Mieter keinen Anspruch auf eine Fortsetzung des Vertrages. Eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Mietdauer ist weder seitens des Mieters noch seitens des Vermieters möglich. Den Mietvertrag zu beenden, ist nur außerordentlich möglich – nämlich dann, wenn sich eine der Vetragsparteien einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hat.
Es gibt eine weitere, wenn auch wenig erfolgversprechende Möglichkeit, einen Zeitmietvertrag zu kündigen: Der Mieter sucht in Eigenregie einen Nachmieter für die Wohnung, dem der Vermieter freiwillig zustimmt. Eine grundsätzliche Verpflichtung des Vermieters, die Nachmieter-Regelung einzugehen, besteht nicht.
Der sogenannte Zeitmietvertrag bedarf nach § 126 BGB der Schriftform. Mündlich abgeschlossene Verträge sind automatisch Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit. Seit der Mietrechtsreform vom 1. September 2001 sind nur noch qualifizierte Zeitmietverträge nach neuem Recht zulässig (§ 575 Abs. 1 BGB). Zuvor wurden „einfache Zeitmietverträge“ geschlossen, das heißt befristete Mietverträge, die keine Begründung benötigten und nach Ablauf verlängert werden konnten. Die Fassung von 2001 schließt eine Verlängerung des Zeitmietvertrages nach Ablauf der Mietdauer aus. Gemäß § 575 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BGB sind nur folgende Gründe für eine eindeutige Befristung des Mietvertrages zulässig:
- Eigenbedarf
Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich, seine Familie oder Angehörige seines Haushaltes. - Baumaßnahmen
Der Vermieter will die Räume abreißen oder instandsetzen, sodass die Baumaßnahmen durch das Mietverhältnis erschwert würden. - Betriebsbedarf bei Werkmietwohnungen
Der Vermieter plant, die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit an einen zur Dienstleistung Verpflichteten zu vermieten.