Immer wieder streiten sich Mieter und Vermieter über die Haltung von Haustieren in der Mietwohnung. Vor allem wenn es um Hunde oder Katzen geht, droht rechtlicher Ärger. Doch auch wenn sich Vermieter häufig nicht daran halten: Laut Bundesgerichtshof (BGH) dürfen Vermieter die Haltung von Hunden oder Katzen in der Mietwohnung nicht uneingeschränkt verbieten.
Uneingeschränktes Verbot der Tierhaltung unwirksam
In einem Grundsatzurteil erklärte der BGH entsprechende Vertragsklauseln zum uneingeschränkten Verbot der Tierhaltung für unwirksam (BGH-Urteil vom 20.3.2013, VIII ZR 168/12, WuM 2013). Damit fällten die Richter ein Urteil zugunsten eines Mieters aus Gelsenkirchen. Sein Vermieter, eine Wohnungsbaugenossenschaft, hatte die Hunde- und Katzenhaltung kategorisch ausgeschlossen. Der Mieter war dennoch mitsamt seinem kleinen Mischlingshund eingezogen. Die BGH-Richter erklärten in ihrem Urteil, dass ein kategorisches Verbot der Tierhaltung nicht zulässig ist, weil besondere Fallgestaltungen oder individuelle Interessenlagen dabei nicht berücksichtigt werden.
Einschränkungen der Tierhaltung rechtens
Trotz der jüngsten BGH-Entscheidung zur Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen bleibt das Thema zwischen Mietern und Vermietern heikel. Denn das Urteil bedeutet nicht, dass ein Vermieter die Tierhaltung nicht mehr einschränken darf. Eine solche Klausel im Mietvertrag darf es nach wie vor geben – und sie ist auch rechtens. Allerdings räumt das BGH-Urteil Mietern das Recht ein, im begründeten Einzelfall vom Hunde- oder Katzenverbot abzuweichen.
Nur mit Genehmigung: Einige Tierarten bedürfen einer Haltungserlaubnis
Im Mietvertrag ist bezüglich der Tierhaltung die Klausel üblich, dass Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen. Diese Klausel ist auch rechtens: Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OG Hamm, WM 1981, Seite 53) steht es dem Vermieter frei, ob er eine Tierhaltung duldet – und diese Entscheidung bezieht sich immer auf den Einzelfall. Neben der Haltung von Kampfhunden ist außerdem das Beherbergen von Gift- oder Würgeschlangen, Riesenspinnen, Skorpionen und Papageien problematisch. Lärmstörungen, Geruchsbelästigung, Gesundheitsprobleme und Sicherheitsbedenken zählen zu den Gründen, die solch ein Verbot rechtfertigen können.
Kleintiere sind grundsätzlich erlaubt
Die Haltung von Kleintieren wie Wellensittiche, Zierfische, Meerschweinchen oder Hamster ist grundsätzlich erlaubt – auch wenn dies im Mietvertrag nicht erwähnt wird, benötigen Sie keine Genehmigung. Allerdings spielt die Anzahl der Kleintiere dabei eine große Rolle: Wenn etwa Mäuse grundsätzlich geduldet werden, muss die Anzahl der Kleintiere insgesamt in einem vertretbaren Rahmen bleiben. Auch hier muss im Einzelfall abgewogen werden.
Widerruf der Zustimmung
Hat der Vermieter die Erlaubnis zur Tierhaltung erteilt, kann er sie grundsätzlich nicht widerrufen. Nur bei triftigen Gründen ist dies möglich: Wenn der kleine Pekinese beispielsweise ständig die Mieter oder den Postboten anfällt oder ein Hund sich täglich mehrere Stunden die Seele aus dem Leib bellt, darf der Vermieter die Zustimmung widerrufen. Ein weiterer Grund für einen Widerruf ergibt sich, wenn ein Tier wie zum Beispiel eine Katze nachweislich allergische Reaktionen bei anderen Hausbewohnern auslöst.