Schäden und Mängel in der Wohnung: Wer haftet?

Schäden und Mängel in
der Wohnung: Wer haftet?

© Banepx / iStock

Kratzer im Parkett, Flecken an der Wand, Sprung in der Badewanne – während der Wohnungsübergabe fallen häufig Schäden in der Mietwohnung auf. Viele Mängel muss der Vermieter beheben, manche Spuren müssen aber auch Mieter beseitigen. Bei uns erfahren Sie, in welchen Fällen Sie in der Verantwortung stehen.

Welche Mängel und Schäden sind Vermietersache?

Nach Gesetzeslage gilt:

Der Vermieter ist rechtlich dazu verpflichtet, dem Mieter die Wohnung in einem ordnungsgemäßen und fehlerfreien Zustand zu übergeben und diesen während der Mietzeit zu erhalten.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Wohnungsschäden, die auf normalen Verschleiß während der Nutzung von Haus oder Wohnung zurückzuführen sind, vom Vermieter behoben werden müssen, sofern der Mieter seine Wohnung „normal“ nutzt. Dazu zählen beispielsweise kleine Beschädigungen in der Fensterfassung, ein abgenutzter Fußboden, Schimmelbildung, Befestigungsschäden von Nägeln oder Dübeln sowie Abnutzungen an sanitären Einrichtungen. Typische Verschleißerscheinungen sind außerdem verstopfte Rohre oder Leckagen an Leitungen.

Grundsätzlich haftet der Vermieter zudem immer dann, wenn ihn ein Verschulden an der Entstehung des Schadens trifft. Doch auch in vielen Fällen, in denen Vermieter nicht selbst für den Schaden verantwortlich sind, müssen sie Mängel beheben lassen –  gehen etwa Fenster aufgrund von Silvesterraketen zu Bruch, müssen die Vermieter schnell für Ersatz sorgen.

Wann müssen Mieter für Schäden in der Wohnung aufkommen?

Bei Mängeln und Schäden, die der Mieter zu verantworten hat, ändert sich die rechtliche Verantwortung. Haben Mieter Schäden fahrlässig oder sogar mutwillig verursacht, sind sie auch für ihre Behebung zuständig. Damit das Recht auch zur Anwendung kommt, muss allerdings im Mietvertrag definiert sein, was zur Mietsache gehört und was nicht.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verpflichtet Mieter grundsätzlich dazu, sorgfältig mit der Mietsache umzugehen. Im Schadensfall dürfen Mieter allerdings nicht dazu verpflichtet werden, Reparaturen selbst auszuführen. Mieter dürfen zwar Glühbirnen auswechseln, aber keine Reparaturen übernehmen, die sie schadenersatzfähig machen. Daher ist die Rohrreinigung oder die Reparatur der Heizungsanlage in jedem Fall von einem Fachmann zu erledigen. Folgeschäden, die auf eine fehlerhafte Reparatur des Mieters zurückzuführen sind, können diesem in Rechnung gestellt werden.

Wichtig:

Der Mieter kann nach erfolgloser Mahnung fristlos gekündigt werden, wenn er die Mietsache – also die Wohnung – vertragswidrig gebraucht und den Schaden nicht behebt oder beheben lässt. Zum unsachgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt beispielsweise auch die Untervermietung der Wohnung, ohne dass dies vertraglich gestattet ist oder die Erlaubnis des Vermieters eingeholt wurde.

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Wird ein Schaden trotz Meldung beim Vermieter nicht behoben, gilt das sogenannte Selbstbeseitigungsrecht: Der betroffene Mieter darf die Reparatur selbst in Auftrag geben, die Kosten werden entweder vom Vermieter erstattet oder mit der Miete verrechnet.

Man sollte sich jedoch davor hüten, ein neues Ersatzteil zu bestellen, wenn das alte hätte repariert werden können und der Vermieter lediglich mit der Reparatur in Verzug geraten ist. In solchen Fällen können Vermieter einen Teil der Kosten auf die Mieter abwälzen. Sobald ein Mangel vorliegt und dem Vermieter ausreichend Zeit gegeben wurde, diesen zu beheben, dürfen Mieter die Miete mindern und Schadenersatz fordern.

In akuten Fällen, wenn etwa die Heizung an einem sehr kalten Wochenende ausfällt und es keinen Notdienst gibt, kann der Mieter ebenfalls Gebrauch vom Selbstbeteiligungsrecht machen und den Monteur direkt beauftragen. Er sollte sich aber nachweislich (schriftlich und telefonisch) bemüht haben, den Vermieter zu erreichen.

Schönheitsreparaturen bei Auszug

Bestimmte Renovierungsarbeiten darf Ihr Vermieter beim Auszug von Ihnen verlangen. Dazu gehören beispielsweise das Streichen von Wänden und Rohren sowie das Lackieren der Dielen. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um sogenannte Schönheitsreparaturen. Eine generelle Renovierungspflicht – auch wenn sie im Mietvertrag festgehalten ist – ist allerdings nicht rechtens.

Wichtig:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Ende 2017 entschieden, dass Ersatzansprüche seitens des Vermieters nur noch in einem Zeitraum von sechs Monaten geltend gemacht werden können (BGH VIII ZR 13/17). Bis dahin gab es eine weit verbreitete Praxis, diese Frist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf zwölf Monate zu verlängern. Nach § 548 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt jedoch eine Frist von sechs Monaten, die nicht ausgehebelt werden darf.

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