Das „lebenslange Wohnrecht“ beschreibt das Recht, dass eine Partei ein Haus oder eine Wohnung bis an ihr Lebensende bewohnen darf, auch wenn sie selbst nicht der Besitzer der Immobilie ist. Das Wohnrecht ist dabei fest an die jeweilige Immobilie gebunden. Muss also ein Haus oder eine Wohnung beispielsweise zwangsversteigert werden, dürfen die Bewohner mit einem lebenslangen Wohnrecht auch bei einem Wechsel des Besitzers in der Immobilie verbleiben.
Das lebenslange Wohnrecht kommt besonders häufig dann zur Anwendung, wenn Eltern ihr Haus schon zu Lebzeiten an ihre Kinder verschenken wollen – beispielsweise um die Erbschaftssteuer zu umgehen –, aber bis zu ihrem Lebensende in dem Haus wohnen bleiben möchten. Ein anderer Fall wäre die Vererbung einer Immobilie an die Kinder im eigenen Todesfall, jedoch mit Überlassung des lebenslangen Wohnrechts an einen nichtehelichen Lebenspartner.
Auch wenn sich beide Parteien gut verstehen, sollte unbedingt ein Vertrag geschlossen werden. Denn wird beispielsweise einer der neuen Besitzer insolvent oder gerät in finanzielle Schwierigkeiten, kann es schnell passieren, dass der Verkauf der Immobilie zur Diskussion steht.
Das lebenslange Wohnrecht sollte zudem in das Grundbuch eingetragen werden. Nur so ist gewährleistet, dass die Bewohner bei einem Eigentümerwechsel oder nach Auseinandersetzungen mit den Besitzern in der Wohnung oder dem Haus wohnen bleiben können.