Wenn der Vermieter die Vorauszahlungen zu gering kalkuliert hat, kann die Nebenkostenabrechnung für Mieter zur unangenehmen Überraschung werden. Mit hohe Nachzahlungen rechnen die Wenigsten. Doch wie können Mieter dieses Problem mit den Nebenkosten von vornherein umgehen oder im Nachhinein lösen?
Nebenkosten: Beweislast liegt beim Vermieter
Die Nebenkosten werden oft als „zweite Miete“ bezeichnet, doch die tatsächliche Höhe erfahren Mieter erst, wenn sie am Ende des Jahres die Betriebskostenabrechnung erhalten. Bis dahin haben Mieter als Anhaltspunkt und groben Richtwert nur die vom Vermieter angesetzte Höhe der monatlichen Vorauszahlung.
Welche Rechte haben Mieter, die nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung feststellen, dass ihre „zweite Miete“ deutlich höher ausfällt als erwartet? Die Richter am Bundesgerichtshof haben diesbezüglich entschieden (Urteil vom 07.02.2018, Az. VIII ZR 189/17), dass die Beweislast für die Nebenkostenabrechnung beim Vermieter liegt. Folglich sollte die Abrechnung übersichtlich, klar und detailliert gestaltet werden, denn im Zweifel müssen die Eigentümer die Zuverlässigkeit der vorgenommenen Verbrauchserfassung darlegen. Insofern ist es für beide Seiten von Vorteil, wenn die Nebenkostenabrechnung keine Fragen offen lässt.
Gemäß dem BGH-Urteil können zweifelnde Mieter zudem auch Einsicht in die Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer hinsichtlich der Heizkosten verlangen. Dadurch gestatten die Richter allen Mietern, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte plausibel sind und ob sonstige Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen.
Mieter: Berechnungen nicht blind vertrauen
Laut Gesetz darf ein Vermieter nur „angemessene“ Vorauszahlungen verlangen, das ist in § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB festgelegt. Das bedeutet allerdings nur, dass ein Eigentümer nicht zu hohe, wohl aber zu niedrige Vorauszahlungen verlangen darf. Die Überzahlungen muss er dem Mieter zurückerstatten. Laut Bundesgerichtshof (Az. NJW 2004, 1102 sowie 2624) darf jedoch kein Mieter blind darauf vertrauen, dass die Kalkulation des Vermieters exakt ist. Müssen Mieter wegen zu niedrig angesetzter Nebenkosten kräftig nachzahlen, existiert keine rechtlich Grundlage, die Zahlung zu verweigern. Die Argumentation der Richter: Genau zu berechnen, wie viel Strom, Wasser oder Gas ein Mieter verbrauchen wird, ist für Vermieter meist nicht möglich.
Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn Vermieter ihren Mietern bei Vertragsschluss die Angemessenheit der Nebenkosten ausdrücklich zugesichert haben. Das ist auch dann der Fall, wenn die Kosten bewusst zu niedrig bemessen wurden, um Mieter bezüglich der tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen. Nur wenn Mieter nachgefragt haben und ihnen die Vermieterin oder der Vermieter die ausreichende Bemessung fälschlicherweise bestätigt haben, besteht ein Schadensersatzanspruch. Allerdings ist es rechtlich oft schwierig nachzuweisen, dass eine bewusste Täuschung stattgefunden hat.
Letztes Mittel für Mieter: Kündigung des Mietvertrags
Ärgert sich ein Mieter über die ungenauen Berechnungen des Vermieters, bleibt ihm meist nur, sich in Zukunft auf höhere Zahlungen einzustellen oder den Mietvertrag zu kündigen. Diese Möglichkeit haben Mieter von Gewerbeimmobilien bei fest abgeschlossenen Zeitmietverträgen allerdings nicht: Auch bei „knapp“ kalkulierten Nebenkostenvorauszahlungen bleiben sie in der Regel an ihren Vertrag gebunden.