„Mieter haben keinen Anspruch auf eine Einbauküche oder sonstige Ausstattung“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Lediglich die Anschlüsse für die Spüle und Elektrogeräte müssen in der Küche vorhanden sein. Doch es gibt einige wenige Ausnahmen von dieser Regel. In Berlin zum Beispiel muss eine Mietwohnung mindestens eine Kochgelegenheit und einen Ausguss haben – so schreibt es das Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG) vor. Es reicht aber eine einfache Ausstattung wie etwa ein Campingkocher, um diese Vorgabe zu erfüllen.
Einbauküche vorhanden: Vermieter in der Pflicht
Wird die Wohnung hingegen mit einer Einbauküche oder einer ähnlichen Küchenausstattung vermietet, muss der Vermieter die Küche auch instand halten. „Treten zum Beispiel an den Geräten Fehler oder Defekte auf, dann muss der Vermieter für die Reparatur oder den Ersatz sorgen“, erklärt Ropertz. Die Begründung dafür lautet, dass ein Teil der Miete explizit für die Küchenausstattung gezahlt wird – der Vermieter ist folglich in der Verantwortung.
Ausnahme: Ist der Schaden eindeutig auf die Schuld der Mieter zurückzuführen, müssen diese selbst dafür aufkommen. Denn hier gilt der Grundsatz: „Der Mieter hat die Pflicht, mit den Mietsachen pfleglich umzugehen“, sagt Ropertz. Das heiße aber nicht, dass man übervorsichtig sein müsse. Ein normaler Gebrauch sei angemessen. So sind beispielsweise leichte Absplitterungen an lackierten Küchenfronten normale Gebrauchsspuren im Alltag und verpflichten noch nicht zum Schadenersatz (AG Homburg, Urteil vom 09.08.2018, Az. 9 C 273/16 (11)).
Eine zweite Ausnahme greift dann, wenn der Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel umfasst: Dann müssen Mieter kleinere Reparaturen finanziell selbst tragen. Die Klausel muss allerdings den genauen Betrag benennen. Liegen die Kosten darunter, müssen die Mieter die Reparatur übernehmen. Liegen sie darüber, sind die Kosten Sache der Vermieterin oder des Vermieters.