Der Begriff Abstand bezeichnet in der Regel einen Geldbetrag, den der Vormieter vom neuen Mieter dafür verlangt, dass er die Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt räumt. Er bietet zum Beispiel an, bereits vor Ende des Mietvertrages auszuziehen und dem Nachmieter die Räumlichkeiten früher zu überlassen. Als entsprechende Gegenleistung schlägt er eine Abstandszahlung vor.
Dabei handelt es sich um eine Auszugsprämie, die nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz nicht zulässig ist und weder vom Vor- noch vom Vermieter erhoben werden darf. Auf eine derartige Vereinbarung sollten Sie sich folglich besser nicht einlassen. Im Zweifel ist die Absprache aus gesetzlicher Sicht ungültig.
Wichtig: Auch wenn sich der Vormieter den Auszug nicht mit einer Sondervergütung „vergolden“ lassen darf, kann er sich vom Nachmieter durchaus den Umzug bezahlen lassen. Diese Kostenerstattung ist bei einer vorgezogenen Räumung rechtlich legitim. In diesem Fall müssen Sie als Nachmieter aber nur die tatsächlich entstandenen Umzugskosten tragen.