Wie lange haben Vermietende Zeit, die Kaution zurückzuzahlen?
Vermietende dürfen die Mietkaution grundsätzlich so lange einbehalten, bis die entsprechende Forderung behoben wird. Beheben Mietende beispielsweise den Schaden, der im Übergabeprotokoll beim Auszug bemängelt wurde, darf der dafür einbehaltene Anteil an der Mietkaution nicht länger zurückgehalten werden – in diesem Fall kommt es darauf an, wie schnell die Mieterin oder der Mieter handelt.
Hinsichtlich der Nebenkosten kann relativ viel Zeit bis zur Kautionsrückzahlung vergehen: Vermietende dürfen zumindest einen Teilbetrag der Kaution rechtlich so lange einbehalten, bis die Abrechnung der Nebenkosten vorliegt. Diese Regelung gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der bisherigen Erfahrung eine Nachzahlung zu erwarten ist. Theoretisch kann dieser Zeitraum der Einbehaltung der Mietkaution zwölf Monate umfassen. Ein angemessener Teilbetrag lässt sich auf Basis der Höhe der vergangenen Nachzahlungen und der noch verbleibenden Restzeit im Abrechnungszeitraum berechnen.
In der Praxis werden vor Gericht überwiegend sechs Monate Frist (manchmal auch nur drei Monate) bis zur Rückzahlung der Kaution als angemessen betrachtet. Entscheidend sind allerdings jeweils die Umstände des Einzelfalls, daher ist eine pauschale Aussage nicht möglich. Man spricht in diesem Fall von der sogenannten Überlegungsfrist der Vermietenden. Die Überlegungsfrist soll sicherstellen, dass Vermietende genügend Zeit für die Wohnungsabnahme und die Nebenkostenabrechnung haben.
Für Mieterinnen und Mieter gilt: Sind mindestens drei Monate nach dem Ende des Mietverhältnisses vergangen, können Sie zumindest einen Teil der Kaution (schriftlich) von Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter zurückverlangen, falls die gesamte Kaution einbehalten wurde. Die Höhe des Teilbetrags, den Sie fordern können, hängt vom Einzelfall ab: In welcher Höhe sind noch Forderungen offen beziehungsweise welche Nachzahlungen innerhalb der Nebenkostenabrechnung sind im Höchstfall zu erwarten?
Wichtig: Bestehen keine Ansprüche seitens der Vermieterin oder des Vermieters, soll die Kaution aus rechtlicher Sicht kurzfristig an die Mietenden ausgezahlt werden. Eine Frist von 14 Tagen gilt als allgemein üblich.