Ein Vermieter kann eine unbefristete Untermieterlaubnis widerrufen, hat das Landgericht Berlin entschieden. Selbst nach 15 Jahren gängiger Praxis können Eigentümer die Erlaubnis zurückziehen, so das Urteil.
Der Sachverhalt
Die vorherige Eigentümerin einer Wohnung in Berlin hatte den Mietern eine unbefristete Untermieterlaubnis eingeräumt. Nach einem Eigentumsübergang 2006 widerrief die neue Eigentümerin nach 15 Jahren diese Erlaubnis zur Untervermietung. Die bisherigen Mieter sahen sich in ihrem Mietrecht verletzt und ignorierten den Widerruf, woraufhin die neue Eigentümerin vor Gericht zog.
Die Entscheidung
Die zuständigen Richter am Landgericht Berlin gaben der neuen Eigentümerin Recht und stellten klar, dass eine Untermieterlaubnis jederzeit begründet widerrufen werden kann. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis erweitere lediglich den Mietvertrag hinsichtlich des Umfangs des vertragsgemäßen Gebrauchs. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn ein entsprechender Vorbehalt vereinbart ist oder aber ein wichtiger Grund besteht, heißt es im Urteil. Da es sich lediglich um ein Plus zum Mietvertrag handelt, muss dieser Grund nicht so schwer wiegen, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses als solches unzumutbar wäre.
Nach Ansicht des Gerichts dürfen die Mieter auch bei einer unbefristet erteilten Untermieterlaubnis nicht davon ausgehen, dass die Erlaubnis zeitlich gänzlich unbeschränkt gilt. Vielmehr ergebe die verständige Auslegung nach Treu und Glauben, dass die Gestattung unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Zumutbarkeit stehe.
Im vorliegenden Fall hatten die Mieter von der Untervermietungsgenehmigung in einem Umfang Gebrauch gemacht, der von der Erlaubnis nicht – mehr – gedeckt war. Nach mehr als 15 Jahren sei dem Eigentümer eine solche „Vorratshaltung“ ohne jegliche konkrete Rückkehrpläne der Beklagten in die Wohnung schlicht nicht mehr zumutbar. Demnach überwiege das Interesse des Vermieters am Erhalt der Verfügungsgewalt über sein Eigentum, weswegen der Widerruf wirksam sei.
Praxishinweis
Im vorliegenden Fall handelt es sich nach 15 Jahren Untervermietung um eine ziemlich eindeutige Überschreitung des zumutbaren Gebrauchsumfangs. Schon bei kleinen Abweichungen wie etwa Rückzugsplänen der Mieter in einigen Jahren kann sich die Bewertung der Zumutbarkeit ändern. Es empfiehlt sich daher – zumindest aus Vermietersicht –, stets einen entsprechenden Vorbehalt in die Untermieterlaubnis aufzunehmen.
LG Berlin, Urteil vom 22.03.2017; 65 S 285/16