Mieter haben keinen Anspruch auf Bescheinigung
Durch eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung soll gewährleistet sein, dass der künftige Mieter in der Vergangenheit immer pünktlich die Miete gezahlt hat. Salopp ausgedrückt möchten Vermieter damit vermeiden, Mietnomaden bei sich einziehen zu lassen. Durch die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung können aus Vermietersicht potenziell kritische Mieter von vornherein herausgefiltert werden.
Die Gerichte sind jedoch der Auffassung, dass die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung keine verlässliche Auskunft über die Zuverlässigkeit eines Mieters gibt. Denn aus der Bescheinigung geht weder hervor, für welchen Zeitraum sie gilt, noch, ob auch sonstige Rückstände wie beispielsweise Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen darin berücksichtigt werden.
Aus Sicht der Gesetzesgeber ist es nicht wünschenswert, dass Vermieter verstärkt dazu übergehen, die Vermietung einer Wohnung von der Vorlage einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung abhängig zu machen (vgl. AG Tiergarten, Urteil vom 27.11.2007, 6 C 427/07). Die Bescheinigung könnte zudem nachteilig für den ehemaligen Vermieter sein, da die bescheinigte Mietschuldenfreiheit den Eindruck erwecken könnte, der Vermieter verzichte auf Betriebskostennachzahlungen, die eventuell noch aus dem alten Mietverhältnis bestehen.
Weiterhin würde die Bescheinigung den Vermieter zwingen, mögliche Nachzahlungen aus dem Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung geltend zu machen. Am 30.09.2009 hat der Bundesgerichtshof daher einheitlich entschieden, dass Vermieter ihren (ehemaligen) Mietern keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ausstellen müssen (BGH VIII ZR 238/08).