Bisher sind wir von unbefristeten privaten Mietverträgen für ein Haus oder eine Wohnung ausgegangen. Doch wie sieht es bei Gewerbeflächen, Wohngemeinschaften oder anderen Sonderfällen aus?
Nachmieter für Gewerbeimmobilien
Bei Gewerbemietverträgen wie für Büros oder Ladenlokale ist die Gesetzeslage eine andere. Hier gibt es für Mieter keine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Prüfen Sie, ob eine Nachmieterklausel im Mietvertrag diesen Fall regelt. Falls nicht, kann es sein, dass der Vermieter Sie frühzeitig aus dem Mietvertrag entlassen muss.
Meist ist es sinnvoll, einen Fachanwalt für Mietrecht einzuschalten. Schließlich geht es bei Gewerbemietverträgen um viel Geld: zum einen durch die in der Regel hohen Mieten, zum anderen durch die langen Laufzeiten.
Nachmieter für Wohngemeinschaften
Bei der Nachmietersuche in einer Wohngemeinschaft kommt es auf die jeweilige rechtliche Rahmenbedingung an: Wurde der Mietvertrag als Untermietvertrag mit einem der Mieter geschlossen oder mit dem Vermieter direkt? Enthält der Mietvertrag Klauseln zum Thema Nachmieter? Grundsätzlich sollten Sie auch hier davon ausgehen, dass die vertraglich geregelte oder gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten ist.
Bedenken Sie, dass der mögliche Nachmieter nicht nur dem Vermieter gefallen muss, sondern auch den Mitbewohnern. Sprechen Sie daher so früh wie möglich mit allen Beteiligten. Je früher die Mitbewohner wissen, dass ein Zimmer frei wird, desto höher stehen Ihre Chancen, vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Mietvertrag zu kommen.
Nachmieter bei Todesfall
Wenn ein Mieter stirbt, geht der Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten an die Erben über. Falls diese die Wohnung nicht übernehmen wollen, haben sie ein Sonderkündigungsrecht und dürfen die Wohnung innerhalb eines Monats kündigen. Die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten gilt allerdings auch hier.
Nachmieter bei Mindestmietdauer
Ist im Mietvertrag eine Mindestmietdauer vereinbart, so haben beide Parteien auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht verzichtet. Eine außerordentliche Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses einer Partei nicht mehr zugemutet werden kann (§ 543 BGB).
Sprechen Sie daher mit Ihrem Vermieter und bieten Sie ihm gute Gründe, einen Nachmieter zu akzeptieren. Stellt er sich stur, können Sie zum Beispiel Hilfe beim Mieterbund suchen.