Die Mieterselbstauskunft

Die Mieterselbstauskunft:
Vorlage und Tipps

© Ridofranz / iStock

Eine Mieterselbstauskunft ist eine Selbstauskunft eines Mieterinteressenten für den künftigen Vermieter. Sie informiert über die privaten Lebensumstände des Mieters und darüber, wie viele Personen einziehen werden. Die Auskunft ist freiwillig, erfolgt schriftlich und wird dem Vermieter oder Makler bei der Besichtigung des Mietobjektes überlassen, wenn der Mieter Interesse an einem Mietvertrag hat. Unsere PDF-Vorlage zeigt Ihnen, welche Fragen beantwortet werden sollten. Außerdem erfahren Sie, welche Fragen Vermieter nicht stellen dürfen und in welchen Fällen Mieter flunkern dürfen.

Bonitätsauskunft der SCHUFA

Die SCHUFA-Selbstauskunft zur Weitergabe an den Vermieter und Makler.

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Wer seine Traumwohnung ergattern will, muss sich zunächst beim Vermieter vorstellen. Die Unterredung kann in manchen Fällen unangenehm werden – wenn der Vermieter zu private Fragen stellt. Zudem verlangen Vermieter immer häufiger vor Abschluss eines Mietvertrages eine sogenannte Selbstauskunft vom Mieter. Doch worin besteht der Vorteil einer Mieterselbstauskunft für Vermieter?

Wohnungseigentümer müssen sich gegen Zahlungsausfälle bestmöglich absichern und bestehen daher – besonders in beliebten Wohngegenden – auf eine Mieterselbstauskunft, nicht zu verwechseln mit einer SCHUFA-Bonitätsauskunft. Auf diese Weise erhoffen sich Vermieter, potenzielle Mieter besser einschätzen zu können. Grundsätzlich erfolgt die Selbstauskunft auf freiwilliger Basis, dennoch kommen Wohnungssuchende kaum um das Ausfüllen des Fragebogens herum, wenn sie ihre Chance auf eine begehrte Wohnung wahren möchten.

Selbst wenn Vermieter eine Mieterselbstauskunft nicht explizit fordern: Häufig vergrößert sich die Chance auf den Zuschlag für die Traumwohnung, wenn Mieter die ausgefüllte Selbstauskunft unaufgefordert zum Besichtigungstermin mitbringen. Allerdings sollten Sie die Mieterselbstauskunft nur dann dem potenziellen Vermieter überlassen, wenn die Wohnung für Sie grundsätzlich infrage kommt.

Tipp:

Füllen Sie am besten Ihren eigenen Vordruck für die Mieterselbstauskunft aus. So vermeiden Sie die Beantwortung unerlaubter Fragen seitens des Vermieters, falls dieser ein selbst entworfenes Dokument für die potenziellen Mieter bereithält. Welche Fragen Vermieter nicht stellen dürfen, erfahren Sie hier.

Grundsätzlich sind Mieter nicht verpflichtet, eine Selbstauskunft auszufüllen. Gibt es mehrere Interessenten für die Wohnung, wird sich der Vermieter allerdings meist für denjenigen entscheiden, dessen Bonität er besser einschätzen kann. Mieter müssen aber nichts Persönliches offenbaren, sondern sollten nur Informationen preisgeben, die ihre Zuverlässigkeit belegen – dafür haben wir eine Vorlage erstellt.

Bei der Frage, was Sie dem Vermieter offenlegen müssen, wird das „berechtigte Interesse“ des Vermieters zugrunde gelegt. Dieser Begriff bezeichnet ein nachvollziehbares und sachbezogenes Interesse an Informationen seitens des Vermieters, um entscheiden zu können, mit welchen Interessenten er einen Mietvertrag abschließen möchte. Besteht ein solches berechtigtes Interesse, dürfen Vermieter das Thema auch ansprechen bzw. in der Mieterselbstauskunft abfragen. Im Wesentlichen betrifft das berechtigte Interesse Informationen über das Einkommen, den Arbeitgeber, den Familienstand und die Anzahl der Bewohner.

  • Beruf, Arbeitgeber und Einkommen: Die Zahlung der Miete ist die wesentliche Hauptleistungspflicht des Mieters. Deshalb sind Fragen nach dem Einkommen zulässig und müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Sie als Mieter müssen dem Vermieter auch Auskunft darüber geben, wo Sie arbeiten, wie lange Sie dort bereits beschäftigt sind und wie hoch das durchschnittliche Nettoeinkommen ausfällt (LG München, Urteil v. 25.03.2009, Az.: 14 S 18532/08).
    Beträgt die monatliche Miete 75 Prozent oder mehr des Nettogehalts, muss der Mieter den Vermieter darüber informieren, denn in diesem Fall stellt der Mietzins für den Mieter eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung dar (AG Frankfurt a. M., Urteil v. 27.08.1987, Az.: 33 C 627/87-29). Auch wer von Sozialleistungen abhängig ist, muss seinen Vermieter darüber in Kenntnis setzen (LG Gießen, Beschluss v. 23.03.2001, Az.: 1 S 590/00).
  • Mitbewohner: Ein Vermieter hat das Recht zu erfahren, wie viele Menschen in der Wohnung leben werden.
  • Schulden: Zulässig sind in der Mieterselbstauskunft Fragen nach einer Verbraucherinsolvenz oder einem Antrag auf Restschuldbefreiung.
  • Persönliches: Auch wenn die meisten privaten Angelegenheiten tabu für den Vermieter sind – Auskunft über Ihren Familienstand sollten Sie geben. Der Vermieter darf auch erfahren, ob Sie schon einmal eine Immobilie von ihm gemietet haben.

Welche Informationen muss ich ungefragt mitteilen?

Die oben genannten Angaben sind freiwillig. Doch bei zwei Sachverhalten besteht eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Vermieter. „Ungefragt müssen Sie mitteilen, wenn Sie im bisherigen Mietverhältnis fristlos gekündigt wurden wegen Zahlungsverzuges oder ein Insolvenzverfahren gegen Sie eröffnet wurde“, erklärt Beate Heilmann, Fachanwältin für Mietrecht aus Berlin.

Konsequenzen:

Wer das berechtigte Interesse des Vermieters missachtet und bei wichtigen Fragen die Unwahrheit sagt, muss im Zweifelsfall mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das gilt vor allem für das Schummeln bei Einkommensverhältnissen.

Auch wer Angaben zu Kündigungen aufgrund von Mietrückständen oder ein offenes Insolvenzverfahren verschweigt, riskiert eine fristlose Kündigung der neuen Wohnung. „Denn der Vermieter wurde getäuscht und muss nicht darauf warten, dass es in diesem Mietverhältnis zum Auftreten eines Kündigungsgrundes kommt“, sagt Rechtsanwältin Heilmann.

Das Plus an Vertrauen: Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Um sich bei der Wohnungsbewerbung einen Vorteil zu verschaffen, kann es ratsam sein, dem potenziellen Vermieter eine sogenannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorzulegen. In diesem Dokument bestätigt Ihr aktueller Vermieter, dass keine Mietforderungen offen sind und Sie den Mietzins stets anstandslos bezahlt haben. Folgende Angaben sollten mindestens in der Bescheinigung stehen:

  • Anschrift und Telefonnummer der Vermietenden beziehungsweise der Hausverwaltung
  • Mietzeitraum
  • Die Aussage, dass keine Mietzahlungen mehr offen sind
  • Unterschrift der Vermieterin oder des Vermieters

Ihr Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, Ihnen eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 238/08, Urteil vom 30.09.2009). Kommt er Ihrem Wunsch nach, darf er dafür eine angemessene Aufwandsentschädigung verlangen. Die Höhe ist nicht festgelegt, kann aber bis zu 50 Euro betragen.

Sie als Mieter sind keineswegs dazu verpflichtet, alle Fragen Ihres Vermieters zu beantworten – auch nicht in der Mieterselbstauskunft. Wir haben im Folgenden Themenbereiche zusammengefasst, die privater Natur sind und keine Rolle für die Vermietung spielen sollten oder dürfen:

Rechtskonflikte

Fragt Ihr Vermieter Sie nach laufenden Ermittlungsverfahren oder möchte er wissen, ob Sie schon einmal in Haft waren oder vorbestraft sind, dürfen Sie flunkern. Ausnahme: Falls Sie schon einmal gegen einen ehemaligen Vermieter gewalttätig geworden sind oder die Miete nicht zahlen konnten, müssen Sie darüber Auskunft geben.

Mitgliedschaften und Parteizugehörigkeit

Unzulässig sind Fragen nach politischen Sympathien, einer Parteizugehörigkeit, einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder im Mieterverein. Auch hier dürfen Sie bei der Antwort schummeln.

Privatleben und persönliche Interessen

Erkundigt sich der Vermieter nach einer etwaigen Schwangerschaft, einem Kinderwunsch oder anderen sehr persönlichen Dingen, dürfen Sie unwahre Angaben machen. Gleiches gilt für Fragen nach Ihrem Gesundheitszustand (z.B. nach Allergien), einer Behinderung oder Ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Juristisch betrachtet geht das den Vermieter nichts an.

Das gilt auch für Ihr Privatleben: Ob Sie gerne Musik hören, kochen oder rauchen, ist allein Ihre Sache. Auch Fragen nach Ihren Hobbys oder danach, wie häufig Sie Besuch bekommen, müssen Sie nicht beantworten oder können flunkern.

Doppelte Absicherung: Lügen erlaubt

Fragt der Vermieter, ob Sie neben der Mietkaution auch eine Bürgschaft leisten könnten, dürfen Sie getrost mit Ja antworten. Denn eine doppelte Absicherung ist dem Vermieter per Gesetz untersagt. Verlangt er diese Zahlung, dürfen Sie sie verweigern.

Unzulässige Fragen: So reagieren Sie richtig

Stellen Vermieter eine unzulässige Frage, befinden sich Mieter häufig in der Zwickmühle. Verweigern potenzielle Mieter die Antwort oder reagieren entrüstet, werden ihnen die wenigsten Vermieter eine Wohnungszusage erteilen. Allerdings sprechen Gerichte dem Wohungsbewerber in solchen Fällen ein „Recht auf Lüge“ zu, ähnlich wie es auch in Vorstellungsgesprächen bei möglichen Arbeitgebern gilt. Der Bewerber darf dem Vermieter folglich erzählen, was dieser (wahrscheinlich) hören möchte – und ist dafür später juristisch nicht zu belangen.

Aber: Diese Rechtsprechung gilt nur bei unzulässigen Fragen. In allen anderen Fällen droht die Kündigung.

Rechtliche Konsequenzen bei unzulässigen Fragen

Vermieter müssen übrigens keine rechtlichen Konsequenzen fürchten, wenn sie unzulässige Fragen stellen. Eine Ausnahme kann es laut Mietrechtsanwältin Beate Heilmann allerdings geben: „Theoretisch kann eine Schadenersatzhaftung des Vermieters in Betracht kommen, wenn dem Mieter bei der Beantwortung unzulässiger Fragen ein materieller Schaden entstanden ist.“ Das könnte der Fall sein, wenn Mieter:innen Gebühren für Dokumente oder Nachweise entrichten mussten, die sie nicht hätten vorlegen müssen.

Kein Mietvertrag: Vermietende müssen Auskunft vernichten

Was passiert mit der Mieterselbstauskunft, falls kein Mietvertrag zustande kommt? Hier ist laut dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit (HBDI) die Rechtslage eindeutig: Bundesdatenschutzgesetz und Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreiben vor, dass die Daten gelöscht werden müssen. In den Gesetzen steht, dass die Verantwortlichen – hier die Vermieter:innen – personenbezogene Daten „unverzüglich zu löschen“ haben, sofern die Daten für den Zweck, für den sie erhoben wurden – hier die Anbahnung eines Mietverhältnisses –, nicht mehr benötigt werden.

Vermietende müssen von sich aus tätig werden

Die Mieterselbstauskunft, die in der Regel schriftlich auf einem Formular erfolgt, muss folglich datenschutzkonform vernichtet werden. Mieter:innen müssen daher nicht zwingend darauf hinweisen oder explizit auf die Vernichtung bestehen. „Der Vermieter ist zur Löschung rechtlich verpflichtet, ein aktives Handeln des Mietinteressenten ist nicht erforderlich“, sagt Maria Christina Rost, stellvertretende Pressesprecherin beim HBDI.

Im Zweifel Auskunft über gespeicherte Daten verlangen

Wer nachprüfen möchte, ob die Vermieterin oder der Vermieter der Pflicht zur Löschung nachgekommen ist, kann einige Zeit später nachfragen, welche personenbezogenen Daten bei ihr oder ihm noch gespeichert sind. „Denn gemäß Artikel 15, Absatz 1 d) DSGVO haben Mietinteressenten ein Auskunftsrecht die Speicherung betreffend“, betont HBDI-Experte Dr. Robert Piendl.

Neben personenbezogenen Daten enthält die Mieterselbstauskunft auch Informationen zu Arbeitgeber, Beruf, Einkommen und Bonität der Mietbewerber. Sie erfasst ebenfalls den Familienstand und die Anzahl der Personen, die in der Immobilie wohnen werden. Mehr Infos zu den Angaben in der Mieterselbstauskunft lesen Sie hier.

Der Vermieter darf keine Fragen zu Ihrem Privatleben und zu persönlichen Interessen stellen. Ob Sie beispielsweise einen Kinderwunsch haben oder rauchen, geht den Vermieter nichts an. Ebenfalls tabu sind Fragen zur Mitgliedschaft in Vereinen oder Parteizugehörigkeit sowie Fragen nach früheren Haftstrafen und laufenden Verfahren, sofern diese nicht im Zusammenhang mit früheren Mietverhältnissen stehen. Hier lesen Sie mehr zu unzulässigen Fragen des Vermieters und wie Sie auf solche reagieren.

Häufig erhalten Sie eine Vorlage der Selbstauskunft vom Vermieter, zum Beispiel während der Wohnungsbesichtigung. Oder Sie laden sich einen Vordruck aus dem Internet, den Sie beim Besichtigungstermin bereits ausgefüllt überreichen können. Hier finden Sie unsere PDF-Vorlage für die Mieterselbstauskunft zum kostenlosen Download.

Die Mieterselbstauskunft ist freiwillig. Mieter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Wohnungssuche eine Selbstauskunft abzugeben. Mit einer Mieterselbstauskunft erhöhen Sie jedoch bei der Wohnungsbewerbung Ihre Chancen gegenüber Bewerbern, die keine Auskunft eingereicht haben. Ausnahmen: Falls Ihnen wegen Mietrückständen schon einmal gekündigt wurde oder Sie sich aktuell in einem Insolvenzverfahren befinden, müssen Sie dies dem potenziellen Vermieter ungefragt mitteilen.

Mit der Mieterselbstauskunft kann sich der Vermieter einen Eindruck über die potenziellen neuen Mieter verschaffen, bevor er sich entscheidet. Die Selbstauskunft hilft dem Vermieter, die Zahlungsfähigkeit der Wohnungsbewerber besser einschätzen zu können und sich vor Mietausfällen zu schützen. Kommt doch kein Mietvertrag zustande, muss der Vermieter die Angaben der Mietinteressenten unverzüglich löschen.

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