Sie als Mieter sind keineswegs dazu verpflichtet, alle Fragen Ihres Vermieters zu beantworten – auch nicht in der Mieterselbstauskunft. Wir haben im Folgenden Themenbereiche zusammengefasst, die privater Natur sind und keine Rolle für die Vermietung spielen sollten oder dürfen:
Rechtskonflikte
Fragt Ihr Vermieter Sie nach laufenden Ermittlungsverfahren oder möchte er wissen, ob Sie schon einmal in Haft waren oder vorbestraft sind, dürfen Sie flunkern. Ausnahme: Falls Sie schon einmal gegen einen ehemaligen Vermieter gewalttätig geworden sind oder die Miete nicht zahlen konnten, müssen Sie darüber Auskunft geben.
Mitgliedschaften und Parteizugehörigkeit
Unzulässig sind Fragen nach politischen Sympathien, einer Parteizugehörigkeit, einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder im Mieterverein. Auch hier dürfen Sie bei der Antwort schummeln.
Privatleben und persönliche Interessen
Erkundigt sich der Vermieter nach einer etwaigen Schwangerschaft, einem Kinderwunsch oder anderen sehr persönlichen Dingen, dürfen Sie unwahre Angaben machen. Gleiches gilt für Fragen nach Ihrem Gesundheitszustand (z.B. nach Allergien), einer Behinderung oder Ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Juristisch betrachtet geht das den Vermieter nichts an.
Das gilt auch für Ihr Privatleben: Ob Sie gerne Musik hören, kochen oder rauchen, ist allein Ihre Sache. Auch Fragen nach Ihren Hobbys oder danach, wie häufig Sie Besuch bekommen, müssen Sie nicht beantworten oder können flunkern.
Doppelte Absicherung: Lügen erlaubt
Fragt der Vermieter, ob Sie neben der Mietkaution auch eine Bürgschaft leisten könnten, dürfen Sie getrost mit Ja antworten. Denn eine doppelte Absicherung ist dem Vermieter per Gesetz untersagt. Verlangt er diese Zahlung, dürfen Sie sie verweigern.
Unzulässige Fragen: So reagieren Sie richtig
Stellen Vermieter eine unzulässige Frage, befinden sich Mieter häufig in der Zwickmühle. Verweigern potenzielle Mieter die Antwort oder reagieren entrüstet, werden ihnen die wenigsten Vermieter eine Wohnungszusage erteilen. Allerdings sprechen Gerichte dem Wohungsbewerber in solchen Fällen ein „Recht auf Lüge“ zu, ähnlich wie es auch in Vorstellungsgesprächen bei möglichen Arbeitgebern gilt. Der Bewerber darf dem Vermieter folglich erzählen, was dieser (wahrscheinlich) hören möchte – und ist dafür später juristisch nicht zu belangen.
Aber: Diese Rechtsprechung gilt nur bei unzulässigen Fragen. In allen anderen Fällen droht die Kündigung.
Rechtliche Konsequenzen bei unzulässigen Fragen
Vermieter müssen übrigens keine rechtlichen Konsequenzen fürchten, wenn sie unzulässige Fragen stellen. Eine Ausnahme kann es laut Mietrechtsanwältin Beate Heilmann allerdings geben: „Theoretisch kann eine Schadenersatzhaftung des Vermieters in Betracht kommen, wenn dem Mieter bei der Beantwortung unzulässiger Fragen ein materieller Schaden entstanden ist.“ Das könnte der Fall sein, wenn Mieter:innen Gebühren für Dokumente oder Nachweise entrichten mussten, die sie nicht hätten vorlegen müssen.