Die Beurkundung
Bei der Beurkundung verliest der Notar den gesamten Vertrag vor allen Beteiligten. Bei dieser Verlesung haben Sie nochmals die Gelegenheit, Fragen zu rechtlichen Unklarheiten zu stellen und sich den genauen weiteren Ablauf erläutern zu lassen. So stellt der Notar auch sicher, dass sich alle Beteiligten der vollen Tragweite des Vertrags bewusst sind. Wenn alle mit dem Text einverstanden sind, unterschreiben alle Vertragsbeteiligten sowie der Notar selbst.
Die Originalurkunde bleibt in der Urkundensammlung des Notars. Weitere Ausfertigungen erhalten:
- der Käufer
- der Verkäufer
- die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts
- der zuständige Gutachterausschuss
- das Grundbuchamt
- die Finanzierungsgläubiger (Bank des Verkäufers und des Käufers)
- der Verwalter (bei Eigentümergemeinschaften)
- der Makler, falls der Kauf über ihn vermittelt wurde
Abschließend überprüft der Notar die Eintragungsmitteilung des Grundbuchamts. Meist wird bereits am folgenden Arbeitstag die Auflassungsvormerkung (Eigentumsvormerkung) für den Käufer beim Grundbuchamt beantragt. Damit ist das Grundstück, das Haus oder die Wohnung für den Käufer im Grundbuch – und damit für jedermann ersichtlich – reserviert. Die Vormerkung stellt die wichtigste Sicherung des Käufers dar.
Die Löschung der Altlasten
Der Verkäufer hat den Notar über die abzulösenden Gläubiger (meist eine Bank, die ihm beim Erwerb einen Immobilienkredit gewährt hatte) bereits vor oder während der Beurkundung informiert. Der Notar schreibt die Gläubiger direkt an und bittet sie, ihm Löschungsbewilligungen zu übersenden, mit denen er ihre Ansprüche (Altbelastungen) löschen kann. Zugleich fordert er sie auf, ihm mitzuteilen, welche Beträge noch verlangt werden.
Die Zahlung des Kaufpreises
Wenn Sie den Hauskauf mit Fremdkapital stemmen, beurkundet der Notar die Eintragung der Grundpfandrechte des Kreditgebers ins Grundbuch. Auch diesen Schriftwechsel übernimmt der Notar. Übermitteln Sie die entsprechenden Unterlagen bereits vor der Beurkundung.
Stimmen Sie rechtzeitig vor der Beurkundung mit Ihrer Bank ab, wann das Darlehen ausgezahlt werden kann. Eventuell gibt es Umstände, die den Termin nach hinten verlagern. Der Notar wird dann den Inhalt des Kaufvertrags mit dem Auszahlungszeitpunkt koordinieren.
Sie zahlen den Kaufpreis erst dann, wenn feststeht, dass Sie die versprochene Leistung (das unbelastete Eigentum an der Immobilie) erhalten. Das ist der Fall, wenn alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Dies dauert meist zwischen zehn Tagen und sechs Wochen. Wenn es so weit ist, erhalten Sie vom Notar die sogenannte „Fälligkeitsmitteilung“ und Sie müssen den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen zahlen.
Wird der Kaufpreis finanziert, geben Sie die Fälligkeitsmitteilung an Ihren Kreditgeber weiter, der die Überweisung direkt an den Verkäufer und die abzulösenden Gläubiger vornimmt. Der Verkäufer erhält eine Abschrift der Fälligkeitsmitteilung, damit er weiß, dass er den Kaufpreis innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erwarten kann. Sobald der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat, muss er dies dem Notar bestätigen.
Die Umschreibung
Auch die Aufforderung zur Begleichung der Grunderwerbsteuer lässt nicht lange auf sich warten. Ist die bezahlt, erteilt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese geht ebenfalls an den Notar, der daraufhin die Eigentumsumschreibung beim Grundbuch beantragt. Zuvor hat er oder sie die Löschungsbewilligungen etwaiger Altgläubiger eingereicht. Mit der Umschreibung beantragt der Notar auch die Löschung der Vormerkung bzw. Reservierung für den Käufer. Sie wird als Sicherheit nicht mehr benötigt. Auch die Grundschuld für die finanzierende Bank hat der Notar zuvor beantragt.
Im letzten Schritt überprüft der Notar, ob das Grundbuch nunmehr so aussieht, wie es zwischen den Parteien vereinbart wurde. Also insbesondere, ob der Käufer als Eigentümer eingetragen ist, etwaige Belastungen in Abteilung II und III im Grundbuch gelöscht wurden und die Grundschuld für die finanzierende Bank in Abteilung III eingetragen ist. Zum Schluss bestätigt der Notar mit einem Abschlussschreiben den Grundbuchstand an die Beteiligten und fügt eine Kopie des Auszugs bei. Jetzt können Sie durchatmen: Sie sind endlich rechtmäßiger Eigentümer.