Wenn Sie in eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus oder ein Reihenhaus kaufen, erwerben Sie nicht nur eine eigene Wohneinheit, sondern auch einen Teil am Gemeinschaftseigentum. Dieses teilen Sie sich mit den Miteigentümern, mit denen Sie fortan eine Eigentümergemeinschaft bilden. Ein Doppelhaus ist so gesehen eine Eigentümergemeinschaft mit zwei Parteien. Entsprechend Ihrem Miteigentumsanteil müssen Sie sich auch an den gemeinschaftlichen Kosten beteiligen. Die rechtliche Grundlage bildet das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG; früher: Wohnungseigentumsgesetz WEG).
Wie wird eine Eigentümergemeinschaft gebildet?
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft geht oft aus einer Baugemeinschaft hervor: einem Zusammenschluss von Personen, die gemeinsam ein Mehrfamilienhaus oder Reihenhaus bauen. Häufig ist aber auch ein Bauträger der erste Eigentümer, der den Grundstein für die spätere Gemeinschaft legt. Die Besitzverhältnisse werden in einer Teilungserklärung festgelegt und ins Grundbuch eingetragen. Zur Teilungserklärung gehören meist auch
- eine Gemeinschaftsordnung: Sie legt die Regeln des Miteinanders fest.
- ein Aufteilungsplan: Er enthält Angaben zur Lage, Größe und Aufteilung der Immobilie.
Welche Rechtsform hat eine Eigentümergemeinschaft?
Bei der Eigentümergemeinschaft handelt es sich um einen Verband, der teilrechtsfähig und parteifähig ist (§ 10 Abs. 6 WEG). Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann zum Beispiel klagen, verklagt werden oder einen Kredit aufnehmen, besitzt aber nicht alle Rechte einer juristischen Person oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Beispielsweise ist sie vom Erbrecht ausgeschlossen.
Wer vertritt die Eigentümergemeinschaft nach außen?
In der Regel hat jede Hausgemeinschaft eine Verwaltung sowie einen Beirat, der aus den eigenen Reihen gewählt wird und der die Verwaltung kontrolliert und unterstützt. (Mehr dazu unter Wie organisiert sich eine Hausgemeinschaft?)