Laut Wohnungseigentumsgesetz muss mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Eigentümerversammlung stattfinden. Steht eine Entscheidung an, die nicht so lange warten kann, wird eine außerordentliche Versammlung einberufen. Gleiches gilt, wenn mindestens ein Viertel der Eigentümer ein Zusammenkommen fordert. Normalerweise übernimmt die Hausverwaltung die Einladung.
Wann muss die Einladung zur Eigentümerversammlung erfolgen?
Die gesetzliche Mindestfrist für die Einladung zur Eigentümerversammlung beträgt zwei Wochen. Die Wohnungseigentümer können in der Gemeinschaftsordnung eine andere Frist festlegen, etwa wenn viele Eigentümer weit entfernt wohnen. In besonders eiligen Fällen kann die Ladungsfrist auch kürzer sein.
Wie muss die Einladung zur Eigentümerversammlung aussehen?
Die Einladung muss in Textform geschehen, per E-Mail ist also durchaus rechtens. Sie muss alle Tagesordnungspunkte plus Erläuterungen enthalten, über die ein Beschluss gefasst werden soll. So erhalten die Wohnungseigentümer die Chance, sich auf die Sitzung vorzubereiten.
Was passiert, wenn ein Eigentümer verhindert ist
Wenn Sie als Eigentümer nicht persönlich an der Sitzung teilnehmen können, haben sie die Möglichkeit, einen Vertreter zu bestimmen. Um mit abstimmen zu können, muss dieser allerdings eine schriftliche Vollmacht vorweisen.
Versammlung kann auch online stattfinden
Erleichterung in der Corona-Zeit: Laut dem neuen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) können Eigentümer auch online an der Versammlung teilnehmen und ihre Stimme bei der Beschlussfassung abgeben. Diese muss allerdings in Textform vorliegen. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung schriftlich erklären (§ 23 WEMoG).