- Die Bauabnahme findet bei Fertigstellung des Hauses statt. Es gibt genau genommen drei Bauabnahmen: die Abnahme durch Sie als Bauherr (gegenüber der Baufirma), die Abnahme der Bauaufsichtsbehörde und die eines Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (Schornsteinfeger).
- Es gehört zu Ihren Bauherrenpflichten, die Bauleistungen fristgerecht abzunehmen (§ 640 Abs.1 BGB) Nur wenn die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind oder mindestens ein gravierender Baumangel vorliegt, können Sie die Abnahme verweigern.
- Erscheinen Sie auf jeden Fall zum Termin, zahlen Sie vor der Abnahme keine Schlussrechnung (auch keine höheren Trinkgelder) und ziehen Sie nicht in das Haus ein.
- Spätestens zur Bauabnahme sollten Sie einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen. Denn als Laie können Sie viele Baumängel nicht erkennen. Außerdem lauern juristische Fallstricke.
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