Lage
Dieses wunderschöne und noch unbebaute Grundstück 588/4 liegt im Wohngebiet Lassigg und ist direkt über eine asphaltierte Straße erreichbar!
Die Lage des Grundstücks zeichnet sich durch ihre ruhige, sowie die Nähe zu verschiedenen Einrichtungen aus. Auch die nächste Busstation ist mit einer Entfernung von nur wenigen Gehminuten bequem zu Fuß erreichbar. Für Familien mit Kindern bietet die Umgebung ebenfalls gute Voraussetzungen. Kindergarten, Volksschule und Neue Mittelschule sind in einer Entfernung von 1,10 Kilometern vorhanden. Restaurants, Gasthäuser, Ärzte und Apotheke, Banken sowie die Pfarrkirche sind mit dem Stadtbus, zu Fuß, mit dem Fahrrad oder doch lieber mit dem Auto in kürzester Zeit zu erreichen!
Das Grundstück liegt somit in einer verkehrsgünstigen Lage und bietet eine gute Infrastruktur für den alltäglichen Bedarf. Angrenzend befinden sich zwei Wohnhäuser und ein ebenso noch unbebautes Grundstück in perfekter und sehr ruhiger Lage!
Das Grundstück weist eine Flächenwidmung von §38 Wohngebiet auf! Derzeit besteht noch kein Bebauungsplan, daher gilt für den ggstl. Bauplatz die Tiroler Bauordnung 2022 und die textlichen Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept samt Baudichtezonenplan, das Grundstück befindet sich in der Baudichtezone A.
Bestimmungen des Örtlichen Raumordnungskonzeptes für die Baudichtezone A:
Zur Gewährleistung einer geordneten und Boden sparenden Bebauung wird für unbebaute Grundstücke mit einer Fläche von mehr als 1.000 m², welche sich in den baulichen Entwicklungsbereichen befinden, die Verpflichtung zur Bebauungsplanung gem. § 31b Abs. 1 TROG 2016 festgelegt.
Für Grundstücke, welche im Baudichtenplan als Gebiet mit der Baudichte A ausgewiesen sind,
. die als Bauland gem. § 38 bzw. § 40 TROG 2016 oder als Sonderfläche
. gem. § 51 TROG 2016 gewidmet sind und für die keine Bebauungsplanpflicht nach Abs. 7 besteht und
. ein Bebauungsplan nicht besteht wird festgelegt: Die Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur erteilt werden, wenn die neu errichtete Nutzfläche 300 m² nicht übersteigt und eine Nutzflächendichte von maximal 0,4 sowie eine Baumassendichte von maximal 1,6 eingehalten wird.
Im Fall eines Abbruchs und Wiederaufbaus bzw. Zu- und Umbaus ist die rechtmäßige Bestandsnutzfläche jedenfalls nicht in die neu errichtete Nutzfläche einzurechnen.
Im Fall eines Abbruchs und Wiederaufbaus bzw. Zu- und Umbaus darf die rechtmäßige Baumassendichte jedenfalls wieder errichtet werden. Bei Zubauten an Gebäuden, bei denen die Erteilung der erstmaligen Baubewilligung mehr als 10 Jahre zurückliegt, darf die Baumassendichte des rechtmäßigen Baubestandes um den Wert von 0,2 einmalig überschritten werden, ohne dass die Erlassung eines Bebauungsplanes erforderlich ist.
Die Überschreitung der in den jeweiligen Gebieten geltenden Baudichtevorgaben ist nur in Verbindung mit der Erlassung eines Bebauungsplanes zulässig.
Für die Erlassung eines Bebauungsplanes mit Überschreitung der in den textlichen Festlegungen vorgegebenen Baudichten sind u.a. folgende Kriterien maßgebend und raumordnungsfachlich zu beurteilen:
- die Eingliederung des Projektes in die Umgebung,
- die verkehrsmäßige Erschließung,
- das konkrete Nutzungskonzept,
- die architektonische Qualität des Projektes.
Das Grundstück wurde 2023 neu vermessen und ist im Grenzkataster eingetragen, eine Vermessungsurkunde ist vorhanden!