1. Meine Mieter:innen haben den Vertrag unterschrieben, wollen jetzt aber doch nicht einziehen. Welche Rechte habe ich als Vermieter:in?
Die Mieter müssen den Vertrag ordnungsgemäß kündigen. Es gilt die gesetzlich vorgegebene Kündigungsfrist von 3 Monaten. Für diesen Zeitraum muss die vertraglich vereinbarte Miete gezahlt werden. Zeitmietverträge (§ 575 BGB) können nicht vorzeitig gekündigt werden.
2. Ab wann können Mieter:innen kündigen?
Eine Kündigung kann grundsätzlich auch schon vor Beginn des Mietverhältnisses erklärt werden, wenn dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Die Kündigungsfrist beginnt sonst, wenn kein vertraglicher Ausschluss vereinbart ist, mit Zustellung der Kündigung beim Vermieter, es sei denn, der Vermieter hat enorme Aufwendungen in der Mietsache vorgenommen, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen und er daher erwarten durfte, durch die Miete, einen wirtschaftlichen Ausgleich hierfür zu erhalten (BGH ZR 88/78) – dann beginnt die Kündigungsfrist frühestens mit Beginn des Mietverhältnisses.
3. Wie gehe ich vor, wenn Mieter:innen gleich wieder kündigen und die ausstehende Miete nicht zahlen?
Sie können einen Mahnbescheid beantragen oder eine Zahlungsklage beim Amtsgericht erheben. Unter Umständen haben Sie jedoch bereits im Vorfeld die Kaution erhalten, so dass Sie wenigstens einen Teil der offenen Mieten verrechnen können.